Mit der Einführung der Umsatzbesteuerung zum 01.01.2023 ist es nötig, die Finanzbuchhaltung so umzugestalten, dass die laufenden Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung von Umsatzsteuerrecht und Abgabenordnung sowie kirchlichem Haushaltsrecht rechtssicher gebucht werden können.
Im Vorfeld des ab dem 01.01.2023 geltenden veränderten Umsatzsteuerrechts führt das Kirchenkreisamt ab sofort die Angabe von Kostenträgernummern bei der Anordnung von Buchungsbelegen für die dortige Finanzbuchhaltung ein.
Die Einhaltung von Fristen bei der Abrechnung von Zahlstellen, Freizeiten, Zuschüssen, Vorschüssen oder Erträgen aus Veranstaltung war schon immer wichtig. Mit Wirksamwerden des neuen Umsatzsteuerrechts kommt diesem formalen Aspekt der Finanzabwicklung jedoch eine nochmals deutlich gesteigerte Bedeutung zu.
Um Ihnen die Arbeit mit den Buchungsanordnungen zu erleichtern, insbesondere bei Änderungen an der Vorlage, haben wir für Sie ein einfach zu bedienendes System zur Verfügung gestellt, womit Sie Buchungsanordnungen erstellen, speichern oder auch leicht kopieren können.
Im Sommer letzten Jahres haben wir, zur Vorbereitung auf das künftig geltende Umsatzsteuerrecht und die damit verbundenen Auskunftspflichten, in der Buchhaltung die Verwendung von Kostenträger-Nummern eingeführt. Mit der Rundmitteilung 21/2023 erhalten Sie weitergehende Informationen hierzu.
Mit der Rundmitteilung 14/2023 hatten wir sie über die Überarbeitung bzw. Einführung von drei Formularen informiert, die (unter Aspekten des zukünftig anzuwendenden Umsatzsteuerrechts) der Finanzplanung und Abrechnung von Freizeiten und Reiseleistungen, von Gemeindefesten und -veranstaltungen im Allgemeinen, bzw. speziell von kulturellen Angeboten, wie z.B. Konzerten, dienen sollen. Hierzu haben uns im Verlauf der letzten Monate mehrere Rückfragen und Vorschläge erreicht, denen wir mit folgenden Informationen gerecht werden wollen.
Nachfolgend greifen wir ein Thema auf, auf das wir bereits mit unserer Rundmitteilung 4/2020 hingewiesen haben, das aber nach wie vor nicht im erforderlichen Umfang beachtet wird.
Mit dem ab 2023 geltenden neuen Umsatzsteuerrecht für kirchliche Körperschaften werden zahlreiche Auswirkungen in der täglichen Praxis verbunden sein. Insbesondere überall dort, wo wir Leistungen gegen Bezahlung erbringen oder Waren verkaufen, werden zukünftig neue Entscheidungen zu treffen und neue Verfahrensabläufe einzuüben sein.